image image image image image
liebe den Frieden und strebe nach Eintracht Die Schüler der vorigen waren Hillel und Schammai. Und Hillel sagte: Sei wie die Jünger Aarons und liebe den Frieden und strebe nach Eintracht, liebe die Menschen und führe sie zum Gesetz.
Wer ist weise Zomas Sohn sagte: Wer ist weise? Der von allen Menschen lernt, denn es steht geschrieben: Ich bin gelehrter als alle meine Lehrer. [Ps. 119,99] - Wer ist ein Held? Der seine Leidenschaften überwindet, denn es steht geschrieben:
Drei Eigenschaften Drei Eigenschaften sind es, die einen Menschen zum Schüler unseres Vaters Abraham machen, und drei andere machen ihn zum Schüler des gottlosen Bileam*.
Wer von seinem Nächsten Wer von seinem Nächsten auch nur ein Kapitel oder einen Lehrsatz oder einen Schriftvers oder selbst nur einen Buchstaben lernt, muss ihm Ehre erweisen, denn so tat Israels König David, da er von Ahithophel nur zwei Dinge gelernt hatte, und machte ihn zu seinem Rat, Freund und Verwandten,
Weisheit und Taten Ferner sagte er: Womit ist der zu vergleichen, dessen Weisheit größer ist als seine Taten? Mit einem Baum, der viele Zweige aber wenig Wurzeln hat. Der Wind bläst und entwurzelt ihn und wirft ihn um, denn es steht geschrieben:

Judentum - Schulchan Aruch - Orach Chajim - 325-359

325. bis 359. Das Wesentliche über die Shabbath-Feier, 2. Teil


325. bis 359. Das Wesentliche über die Shabbath-Feier

 325. Man darf am Shabbath einen Nichtjuden zum Essen nötigen und ihm die Speisen im Hofe geben, dass er sie daselbst aufesse; geht er damit hinaus, so bekümmert man sich  nicht  darum.
Der Nichtjude muss sich aber in dem Hof befinden; ist er draußen und steckt die Hand hinein, dann ist es gewiss, dass er die Speise hinaustragen wird, dann ist es verboten u.s.w.
 Man darf einem Nichtjuden oder auch einem Juden ein Pfand gegen ein anderes umtauschen; es muss aber ein Kleid oder dergleichen sein, das er anzieht und damit fortgeht; denn dieses ist kein Handel und Wandel, welcher am Shabbath verboten ist. Der Nichtjude muss aber das Pfand selbst nehmen und ein anderes statt dessen hinlegen. Der Jude darf es nicht berühren.
 Ob ein Jude das Brot, das ein Nichtjude am Shabbath für sich selbst gebacken hat, essen darf, darin sind die Meiningen der Rabbiner geteilt; jedoch ist es in der Not erlaubt oder zur Ausübung eines Gebotes, z.B. bei einer Mahlzeit, welche bei der Beschneidung eines Knaben gehalten werden muss oder zum Brot brechen am Shabbath. Man darf aber dem Nichtjuden am Vorabend des Shabbath deshalb kein Geld geben, damit dieser das Brot am Shabbath gebe u.s.w.
 Hat ein Nichtjude am Shabbath einen Sarg oder ein Grab für sich gemacht, so darf man solche für einen Juden gebrauchen; sind sie aber für einen Juden verfertigt, so darf dieser, für welche sie gemacht sind, nicht darin begraben werden, d.h. wenn es öffentlich bekannt ist, dass das Grab und der Sarg für den verstorbenen Juden gemacht sind, sonst aber, wenn es im Geheimen geschehen ist, ist es erlaubt, und selbst im ersten Falle darf doch ein anderer verstorbener Jude darin begraben werden, man muss aber am Schlusse des Shabbath so lange warten als erforderlich ist, ein solches Grab und Sarg zu machen u.s.w.
 326. Man darf am Shabbath sich nicht den ganzen Körper waschen, auch nicht gliedweise, wohl aber Gesicht, Hände und Füße, nur nicht den ganzen Körper; aber in den warmen Bädern von Tabarjah (Tiberias) kann man sich waschen, man darf jedoch das Wasser nicht in ein Gefäß tun und sich darin waschen, sondern in der Quelle selbst; auch darf das Bad nicht gewölbt  sein,  sonst könnte man in Schweiß geraten. Nach einigen Rabbinern kann man in der Quelle selbst auch schwitzen u.s.w.
 327. Wenn Jemand Lendenschmerzen hat, darf er sich nicht mit Öl und Essig zusammen einreiben, wohl aber mit Öl allein; jedoch nicht mit Rosenöl, weil dieses nur zur Heilung gebraucht wird. Ist es aber an einem Orte, wo der Gebrauch ist, sich mit Rosenöl bloß zum Vergnügen einzureiben, so ist es erlaubt u.s.w.
 328. Wenn Jemand bloß einen unbedeutenden Schmerz empfindet, übrigens aber gesund ist, so darf er kein Heilmittel dafür am Shabbath anwenden, auch nicht durch einen Nichtjuden; er könnte in Versuchung geraten, Kräuter zu reiben. Ist Jemand aber gefährlich krank, so ist sogar ein Gebot, seinetwegen den Shabbath zu entweihen und ihn zu heilen, und je mehr man sich dafür bestrebt, desto lobenswerter ist es. Wer erst deshalb bei einem Rabbiner eine Anfrage macht, der handelt so, als wenn er Blut vergießt (ein Mord begeht); man muss sofort und ohne erst deshalb eine Anfrage zu machen, zur Heilung schreiten; wenn der Kranke es nicht haben will, so zwingt man ihn dazu, denn dies wäre eine närrische Frömmigkeit u.s.w. Wegen einer Wunde, die im Innern des Körpers ist und tödlich werden kann, darf und muss man den Shabbath entweihen. Wenn Jemand Zahnschmerzen hat, kann er sich den Zahn durch einen Nichtjuden ausziehen lassen. Bei einer innerlichen Wunde bedarfs nicht erst einer Untersuchung, ob man den Shabbath entweihen darf, außer man müsste ganz gewiss sein, dass keine Gefahr dabei ist, falls man den Ausgang des Shabbath abwartet. Wegen einer äußerlichen Wunde befragt man erst einen Arzt oder sonst einen probaten Mann und zugleich den Kranken selbst; wenn einer von ihnen ein Heilmittel zu bereiten für nötig befindet, so geschieht es. Wegen einer Wunde an der Hand oder am Fuße, oder wenn Jemand eine Alukah (Sprichw. 30,15), Blutegel, verschluckt hat, oder von einem tollen Hunde oder von sonst einem Insekt gebissen wurde, dessen Biss tödlich ist; selbst wenn dies noch zweifelhaft wäre, entweiht man den Shabbath, um den Kranken zu heilen. Wegen jeder Wunde, die durch Eisen gemacht worden ist, wegen eines Grindes im After oder wegen eines Ausschlages oder starken hitzigen oder außerordentlich kalten Fiebers muss man den Shabbath entweihen; ferner wegen jeder Krankheit, wo ein Aderlass augenblicklich nötig ist; bei sehr heftigen Augenschmerzen, so dass Tränen, Blut oder Eiter herausfließt; auch bei jeder anderen Krankheit, die der eine Arzt für gefährlich erklärt und der andere nicht. Einige Rabbiner wollen sogar, dass es deshalb nicht einmal des Ausspruches eines Arztes bedürfe, sondern der jedes andern hierin erfahrenen jüdischen Mannes wäre genügend. Wenn man für notwendig gefunden hat, einen Kranken am Shabbath zu heilen, und man zugleich einsieht, dass derselbe im Verlaufe von acht Tagen nicht hergestellt sein würde, man also den folgenden Shabbath auch entweihen müsse, so warte man doch nicht mit der Heilung ab, bis dieser Shabbath aus ist, damit man nur einen Shabbath zu entweihen nötig hätte, sondern man beginne sofort damit. Die Heilung soll nicht durch Nichtjuden oder Frauen, oder Unmündige geschehen, sondern durch erwachsene und vernünftige Juden. Je geschwinder einer ist, den Shabbath zu entweihen, wo Lebensgefahr vorhanden ist, desto lobenswerter ist er, selbst wenn bei dieser Gelegenheit noch eine andere Entweihung des Shabbath erfolgt, die für den Kranken gar nicht erforderlich ist, z.B. ein Kind ist ins Wasser gefallen und man warf ein Netz aus, das Kind wieder zu erhalten, und fing bei dieser Gelegenheit auch Fische u.m.dgl., so schadet dies nicht.
 Muss ein gefährlich Kranker Fleisch haben, so schächte man für ihn und sage nicht, man wolle ihm Fleisch von Tieren geben, welche Nichtjuden getötet haben, oder von Tieren, welche zu essen verboten sind, oder von einem Tier, welches selbst an einer Krankheit gestorben ist. (Nebelah.) Haben die Ärzte verordnet, man soll dem Kranken eine Feige bringen (abpflücken) und zehn Israeliten sind zugleich hingelaufen und haben jeder eine abgepflückt, so sind sie alle nicht strafbar und haben im Gegenteil einen G’tteslohn dafür, obschon der Kranke durch eine Feige gesund wurde. Sagten die Ärzte zwei Feigen, und es waren zwei an verschiedenen und drei an einem Stiel zu haben, so schneidet man den Stiel, woran drei Feigen sitzen, ab, um nicht überflüssigerweise den Shabbath zu entweihen; wenn jedoch die Sache eilig ist, so wird auf dergleichen keine Rücksicht genommen u.s.w. Ist ein Kranker bettlägerig, aber nicht lebensgefährlich krank, so läßt man die Heilung durch einen Nichtjuden besorgen; aber kein Jude darf seinetwegen den Shabbath entweihen durch Übertretung eines Hauptverbotes (von Gesetzwegen), selbst wenn der Kranke in Gefahr wäre, ein Glied seines Körpers zu verlieren; ist aber das Verbot nur von Talmudisten, so sind die Meinungen der Rabbiner geteilt. Einige wollen es nur erlauben, wenn der Verlust eines Gliedes droht, einige wollen es auch ohne dies erlauben; einige wollen wieder, ohne Gefahr von Gliederverlust soll man nur das Verbot (der Talmudisten) übertreten, mit einer Veränderung bei der Übertretung; aber bei Gefahr von Gliederverlust kann man das Verbot auf die gewöhnliche Art übertreten u.s.w.
 Hat Jemand zur Ader gelassen und ist plötzlich kalt geworden, so muss man ihm sofort ein großes Feuer machen. ein Kranker kann, wenn er auch nicht gefährlich krank ist, doch von dem essen, was ein Nichtjude gekocht hat. Bei Augenschmerzen darf man keinen Wein trinken, auch nicht auf das Auge gießen oder der Kranke müsste die Augen nicht immer auf- und zumachen, damit es nicht den Anschein hat, dass es zur Heilung geschah. Ungesalzenes Rosenwasser darf in keinem Falle auf das Auge gelegt werden, denn ein jeder weiß, dass dies zur Heilung geschieht. Mann kann Kilurin am Vorabend des Shabbath einweichen und am Shabbath auf das Auge legen für Augenschmerzen, weil es nicht das Ansehen eines Heilmittels hat, sondern nur als wenn man sich die Augen waschen wollte; man darf aber die Augen nicht immer auf- und zumachen. (Kilurin ist nach Einigen eine Masse von weißer Tonerde, welche auf der Insel Samos gefunden wird; nach anderen ist es ein Stein, der in der spanischen Erde gefunden und als Augenarznei benutzt wird. Im Tractat Shabbath, fol. 108, heißt es: ein Tropfen Rettigsaft des Morgens, und die Hände und Füße des Abends im warmen Wasser waschen, ist besser für die Augen, als aller Kilurin in der Welt.) Baumblätter kann man auf die Wunde legen, aber nicht Blätter eines Weinstockes, weil diese heilen (auch nicht andere Baumblätter, welche heilen). Wenn sich Jemand an die Hand oder an den Fuß gestoßen hat und es kommt Blut heraus, so kann er Wein darauf gießen, um das Blut zu stillen, aber keinen Essig, weil dieser heilt. Hat Jemand Keuchhusten, so kann er die warme Milch von einer Ziege, jeden Morgen, also auch am Shabbath, saugen.
 Eine Frau darf keine Milch aus ihren Brüsten in ein Gefäß drücken, um sie dem Säugling zu geben, aber sie kann die Milch ausspritzen und die Brüste damit benetzen, damit das Kind anfasse; sie darf jedoch die Milch nicht auf Jemande spritzen, den ein böser Geist verfolgt, denn obschon dies heilsam ist, so ist doch keine Lebensgefahr da. Wer betrunken ist, kann sich die Hände inwendig mit Öl und Salz schmieren, reiben. Hat Jemand Halsweh, so darf er sich nicht mit Öl gurgeln, weil dies heilsam ist, aber verschlucken kann er das Öl; wird er dadurch geheilt, so ist es gut. Es kann Jemand süße Liköre oder rohe Eier trinken, um die Stimme klar und angenehm zu machen. Man darf kein Backmittel am Shabbath nehmen (auch an Wochentagen nicht, wenn man keine Schmerzen hat und es bloß geschieht, um den Überfluss von Speisen los zu werden, weil man zu viel gegessen hat, denn man darf keine Speisen unnütz verderben lassen). Hat man aber Schmerzen, so ist es erlaubt, an Wochentagen durch dieses Mittel, am Sonnabend aber nur dadurch, dass man sich die Hand in die Kehle steckt und so das Brechen verursacht, aber nicht durch ein Brechmittel. Wer Leibschmerzen hat, kann ein Gefäß, woraus soeben heißes Wasser ausgegossen wurde, sich auf den Leib legen, wenn auch das Gefäß noch dampft u.s.w. Auch  kann  man Schlangen und Skorpione beschwören, dass sie nicht beißen, und man hat keine Strafe (von G’tt) zu erwarten, als ob man sie (am Shabbath) gefangen hätte. Man darf kein Tuch auf eine Wunde legen, von welcher Blut fließt, weil das Blut das Tuch färbt; daher muss man die Wunde zuerst mit Wasser oder mit Wein waschen und das Blut stillen oder auch Spinngewebe auflegen, dass das Blut und die ganze Wunde damit bedeckt wird, und dann erst Lumpen von Leinen darauf legen. Man darf, um Öffnungen zu erregen, kein Talglicht oder Docht mit Öl beschmiert, in den After stecken u.s.w.
 329. Sobald Lebensgefahr da ist, so wird der Shabbath nicht berücksichtigt, selbst wenn eine Feuerbrunst in dem benachbarten Hofe oder Haus ausgebrochen ist, so kann und muss man das Feuer löschen, damit es sich nicht weiter verbreite. Man richtet sich bei Lebensgefahr nicht nach der Mehrheit, z.B. befanden sich in einem Hofe neun Nichtjuden und ein Jude, einer von ihnen hat sich nach einem anderen Hofe begeben und ein baufälliges Haus ist daselbst über ihm gefallen und man weiß in dem Augenblick nicht, ob es ein Jude oder ein Nichtjude ist, so muss man sofort den Schutt wegräumen, um ihn möglichst zu retten; sind sie aber alle zehn von dem ersten Hofe weggegangen, Einer von ihnen hat sich nach einem Hofe begeben und ist daselbst von einer Ruine überschüttet worden, so darf man die Ruine am Shabbath nicht wegräumen, denn hier gilt der Satz: wer sich entfernt, ist von der Mehrheit und diese sind ja Nichtjuden. Zweifelt man, ob der, welcher von einer Ruine verschüttet ward, noch am Leben ist oder ob er überhaupt noch unter der Ruine liegt oder ob er überhaupt darunter war, oder ob es ein Jude oder ein Nichtjude ist, so muss man doch in allen diesen Fällen den Schutt wegräumen. Hat man einen solchen Menschen zuvor laufen gesehen, in einem Zustand, dass er doch nun unmöglich lange noch leben kann, so muss man doch den Schutt wegräumen, bis man den Kopf erreicht und an seiner Nase kein Leben mehr spürte. Hat man seine Füße erst erreicht, so muss man doch so lange aufräumen, bis man auch den Kopf erreicht hat. Sind mehrere überschüttet und man fand die obersten tot, so muss man doch so lange suchen, bis man alle gefunden hat, und man sage nicht, da die obersten tot sind, so sind es die untersten gewiss. Wenn Nichtjuden wegen Geld jüdische Städte belagern, so darf man deshalb den Shabbath nicht entweihen, ihnen mit Waffen entgegen gehen und sie bekriegen, sondern man soll ihnen das verlangte Geld geben; ist aber Lebensgefahr da, das heißt, sie sind mit Geld allein nicht zufrieden, so ist es erlaubt, sich zu verteidigen. Ist die Stadt aber nahe am feindlichen Hafen, wo noch mehr Gefahr ist, da kann man den Shabbath entweihen, selbst wenn die Nichtjuden auch nur Futter für ihr Vieh verlangen. Nach anderen Rabbinern ist es jetzt in allen solchen Fällen erlaubt, den Shabbath zu entweihen und sich zu verteidigen, denn wenn die Nichtjuden nicht rauben und plündern, würden sie doch am Ende töten und morden (es richtet sich jedoch alles nach den Umständen). - Sieht Jemand ein Schiff, in welchem sich ein Jude befindet, auf dem Wasser (in der See) hilflos umher schwimmen oder sieht er eine Überschwemmung, in welcher ein Jude in Gefahr ist, oder sieht er einen Juden, verfolgt von einem Nichtjuden, so ist er in allen diesen Fällen verpflichtet, den Shabbath zu entweihen, um den Nächsten zu retten. Alle (Israeliten), welche am Shabbath (in erlaubten Fällen) mit Waffen ausgegangen sind, um sich oder das Ihrige zu verteidigen, können bei der Rückkehr auch die Waffen wieder mit sich nehmen u.s.w.
 330. Eine Frau, die gebären will, ist als eine gefährliche Kranke zu betrachten; man darf also alles ihretwegen tun, was man für jenen tun darf; man soll aber doch alles, wenn es möglich ist, nicht auf die gewöhnliche Art, sondern mit einer Veränderung tun. Einer Nichtjüdin darf man am Shabbath bei der Geburt nicht helfen; selbst bei etwas, wodurch der Shabbath gar nicht entweiht wird. Von dem Augenblick, als die Frau sich auf dem Gebärstuhl befindet oder das Blut zu fließen anfängt oder sie  nicht mehr allein gehen kann, heißt sie schon eine Gebärerin. In den ersten drei Tagen nach der Geburt muss man den Shabbath ihretwegen entweihen, wenn sie es auch nicht haben möchte und sagt, es wäre nicht nötig; vom dritten bis zum siebenten Tage darf man aber den Shabbath nicht entweihen (wenn sie es nämlich nicht haben will); vom siebenten bis zum dreißigsten Tage ist sie als ein nicht gefährlich Kranker zu betrachten, und man darf ihretwegen den Shabbath nicht entweihen, selbst wenn sie es verlangt (mit Ausnahme, wenn ihre Freundinnen ihr beistimmen). Stirbt sie vor der Geburt, so darf man ihr den Leib aufschneiden, um vielleicht das Kind noch zu retten. Man darf und muss dreißig Tage lang für die Wöchnerin durch einen Nichtjuden ein großes Feuer machen lassen oder selbst machen, wenn Jener nicht zu haben ist, selbst in den heißesten Sommertagen. Für das neugeborene Kind muss man Alles tun, was nötig ist, es waschen, besalzen, die Nachgeburt verstecken, den Nabel abschneiden u.s.w.; das Kind muss aber mit neun oder sieben Monaten geboren sein, aber nicht mit acht Monaten; ist es zweifelhaft, ob es ein sieben- oder neunmonatliches Kind ist, dann darf der Shabbath seinetwegen nicht entweiht werden, weil ein solches Kind gewöhnlich nicht am Leben bleibt, es müsste denn völlig ausgewachsene Haare und Nägel haben. Ein achtmonatliches Kind darf nicht einmal bewegt, von einer Stelle zur anderen getragen werden; die Mutter darf sich aber auf dasselbe hinbücken und es saugen lassen, weil sie die Milch quält; auch darf die Mutter die Milch mit ihrer Hand ausmelken, wenn diese ihr Schmerzen verursacht. Man darf die Glieder des Kindes, die bei der Geburt in Unordnung oder krumm geworden sind, wieder gerade machen, auch den gefallenen Halszapfen wieder in die Stelle bringen.
 331. Man darf und muss alles, was zur Beschneidung eines Knaben erforderlich ist, am Shabbath tun, beschneiden, die Vorhaut Zurückmachen, Blutaussaugen, Heilpulver auf die Wunde streuen u.s.w. Ein acht Monat getragenes Kind darf am Shabbath nicht beschnitten werden, wenn nicht dessen Haare und Nägel auch nicht ausgewachsen wären. Eine über den achten Tag hinaus verschobene Beschneidung (wenn z.B. das Kind schwach oder krank war und die Beschneidung aufgeschoben werden musste) darf nicht am Shabbath geschehen. Ein Zwitter (dessen Geschlechtsteile zweifelhaft sind) oder ein Kind, das Freitag Abend in der Dämmerung geboren wurde (eine Viertelstunde vor dem Erscheinen der Sterne), so dass es zweifelhaft ist, ob diese Zeit noch zum Freitag oder schon zum Shabbath gehört, ein schon beschnitten geborenes Kind (aber nicht ordentlich), ein ausgeschnittenes Kind, das Kind einer Nichtjüdin, die geboren hat, nachdem sie Jüdin geworden ist, ein Kind, welches zwei Vorhäute hat, solche Kinder dürfen nicht am Shabbath beschnitten werden. Alles was zur Beschneidung nötig ist, muss vor dem Shabbath geschehen; ist dies nicht geschehen, so muss Alles durch einen Nichtjuden besorgt werden u.s.w. Hat Jemand noch nie ein Kind beschnitten, so darf es zum ersten Mal nicht am Shabbath geschehen.
 332. Man darf keinem Vieh bei der Geburt am Shabbath behilflich sein, aber man kann ihm bei einer Wunde helfen, die Haut abschneiden u.s.w. Hat ein Vieh zu viel Wicken gefressen und leidet, so kann man es im Hofe herumjagen, dass es müde und dadurch geheilt wird; ist es erhitzt, so kann man es ins Wasser stellen und abkühlen und wenn nötig ist, durch einen Nichtjuden zur Ader lassen.
 333. Man darf keinen Speicher, worin Getreide oder Wein ist, ausleeren, außer zur Erfüllung eines Gebots, z.B. er will den Vorrat (am Shabbath) für Gäste gebrauchen, welche er geladen hat, oder er will aus dem Speicher eine Lehrschule machen u.s.w.
 334. Bei einer Feuersbrunst am Freitag Abends, wenn der Shabbath schon angefangen ist, kann man so viel retten, als für drei Mahlzeiten nötig ist, auch Futter fürs Vieh; ist das Feuer aber erst Shabbath Früh zum Ausbruch gekommen, so darf man nur für zwei Mahlzeiten retten; ist es Nachmittag, so darf man nur eine Mahlzeit retten; mehr darf nicht gerettet werden, aus Besorgnis, man möchte den Shabbath vergessen und das Feuer auszulöschen suchen; daher dürfen die benachbarten Häuser so viel retten als sie wollen, weil bei diesen die Gefahr nicht so groß ist, als dass sie den Shabbath darüber vergessen sollten. Einige Rabbiner erlauben jedoch, dass die, in deren Behausung das Feuer ausbrach, oder ebenso, wenn daselbst Räuber einfallen wollen, auch Geld und sonstige Sachen retten könnten; andere Rabbiner sind dagegen und wollen nicht einmal erlauben, einem Nichtjuden zu sagen, Waren wegzutragen, welche der Beschädigung ausgesetzt sind. Hat man ein Feinbrot gerettet, so darf man nicht später ein grobes retten, wohl aber umgekehrt. Man kann für den nächsten Shabbath am Versöhnungstag retten, aber nicht umgekehrt, nämlich am Shabbath nichts retten für den nächsten Versöhnungstag, Feiertag oder den nächsten Shabbath, jedoch kann man am Versönungstag so viel retten, als für eine Mahlzeit nötig ist, um gleich etwas zum Essen zu haben, wenn es Nacht ist. Für einen Kranken oder einen alten Mann darf man Speisen retten. Für Einen, der sehr viel isst, kann man so viel retten, als ein mittelmäßiger Esser nötig hat. In einem und demselben Gefäße kann man so viel retten, als hineingeht, und wenn es auch für hundert Mahlzeiten wäre; man kann auch einen Mantel - Talith - ausbreiten und darin retten. Man kann auch Gefäße retten, deren man für den laufenden Tag bedarf. Man kann so viel Kleider retten, als man auf einmal anziehen kann, und diese wieder ausziehen und von Neuem wieder anfangen zu retten; einige Rabbiner wollen das Letztere nicht erlauben. Bei Ausbruch eines Feuers am Shabbath kann man auch zu fremden Leuten sagen: Kommt und rettet ein Jeder für sich so viel Speisen, als zu drei Mahlzeiten erforderlich sind; ebenso können sie, ein Jeder von ihnen, so viele Kleider anziehen als möglich ist, wieder ausziehen und von Neuem retten; wollen sie das Gerettete behalten, so steht es ihnen frei, da er ihnen sagte: rettet für euch u.s.w., er hat es also preisgegeben; wollen sie es ihm aber wieder zurückgeben, so steht es ihnen frei, sich für ihre Mühe bezahlen zu lassen und es nicht so zu betrachten, als hätten sie am Shabbath etwas erworben (was verboten ist).
Nun wird weiter verhandelt, wohin man die geretteten Sachen bringen darf.
Um das Folgende zu verstehen, ist es nötig, zu wissen, dass es viererlei Arten von eigentümlichem Grund und Boden gibt:
 1. Ein Platz, der nur einer Person gehört (Reschuth Hajachid). Dieser Platz muss entweder mit einer Mauer oder doch wenigstens mit einer Art von Verzäunung umschlossen sein und wenigstens zehn Hände lang und vier Hände breit sein.
 2. Ein Platz, der Allen gemeinschaftlich gehört (Reschuth Harabim), dahin gehören die Gassen, Märkte, Strassen, Gerichtsplätze; ein solcher Platz muss wenigstens 16 Ellen lang und ebenso breit, darf aber mit keiner Mauer oder Zaun umschlossen sein, auch keine Tore haben, so dass man ungehindert bei Tag und bei Nacht dahin kommen kann.
 3. Karmelith, das ist ein Mittelding zwischen Reschuth Hajachid und Reschuth Harabim, wo man nicht frei wandeln kann, zum Beispiel das Meer, ferner ein Platz, auf welchem die Krämer vor ihren Läden sitzen, auf welchem auch die Waren gelegt werden, ferner ein Platz vor einem Säulengang, worauf sich nicht ein Jeder setzen kann und der nur für große Herren bestimmt ist u.s.w.
 4. Makum Patur, ein Freiort, der in seinem Raume keine vier Ellen im Quadrat enthält.
 Nach dem Gesetz ist nur der strafbar, der von dem Reschuth Hajachid in den Reschuth Harabim und umgekehrt am Shabbath etwas heraus- oder hineinträgt oder hineinlangt. Die Talmudisten haben dies aber beim dritten Reschuth (Karmelith) auch verboten, aber bei dem vierten Reschuth (Makum Patur) ist dies nicht verboten u.s.w. Nun sind aber zur Erleichterung des Transportes von Sachen am  Shabbath Vorrichtungen  (Erubin, Vermischungen) getroffen worden, und zwar auf viererlei Art:
 1. Erub (Vermischung) der Grenzen, wodurch erlaubt wird, von einem Orte etwas in den anderen zu tragen (siehe 2. B.M. 16,29); unter dem Worte Ort versteht man nicht ein Haus, eine Stube oder Kammer, sondern vielmehr die Stadt, das Dorf oder den Flecken, in welchen man wohnt; von einem solchen Platz zählen die Talmudisten erstlich vier Ellen auswärts desselben, und dann ist es noch erlaubt, von da an 2000 Ellen weit nach jeder Seite zu gehen und dies heißt ein Shabbathweg, nämlich der vierte Teil der Länge des Lagers Israels in der Wüste. Einige Rabbiner nehmen den Shabbathweg drei Meilen lang, es wird aber nicht nach ihnen gerechnet. will man noch weiter als 2000 Ellen gehen, so ist es durch folgende mittel erlaubt: Am Freitag vor Anfang des Shabbath muss am Ende dieser 2000 Ellen ein ganzes Brot oder ein Stück gekochtes oder gebratenes Fleisch auf einen bequemen Platz hingelegt und ein Segen dabei gesprochen werden: Gelobt u.s.w., und hast uns befohlen die Vermischung (und es wird hinzugesetzt:) durch diese Vermischung wird mir erlaubt sein, morgen 2000 Schritte von hier gegen alle vier Seiten hin zu gehen. Diese Zeremonie kann Einer für den Anderen, ja für Mehrere tun, die Namen derselben müssen aber alle dabei genannt werden, doch muss etwas von dem Hingelegten gegessen werden; das ist dann eben so, als wenn man zu Hause die Shabbathmahlzeit verrichtet hätte. Auf diese Art kann immer weiter Fortgefahren werden, d.h. am Ende dieser 2000 Ellen wieder u.s.w. doch darf diese Verlängerung des Weges nicht aus Übermut, sondern nur zur Ausübung eines g’ttlichen Gebotes geschehen.
 2. Erub Chazeroth, die Höfe, Wohnungen mit einander zu vermischen, dass man nämlich von einem in den anderen etwas hin und her tragen dürfe. Dies wird auf folgende Art gemacht: Am Abend vor dem Pessachfest nehmen so viel Hausväter als zu einer Synagoge gehören, jeder etwas Mehl, mache daraus eine Matze und bringe sie in die Synagoge; der Schuloberste nimmt sie in Empfang  und  übergibt sie einem andern Israeliten, diese Beiden bezeugen nun öffentlich: sie wollen, dass diese Matze auch denjenigen in ihrer Mitte, teilhaftig werde, welche kein Mehl dazu beigetragen haben, so auch den abwesenden, die nach dem Pessachfeste zu ihnen kommen und sich bei ihnen aufhalten würden. Darauf nimmt der Schuloberste die Matze wieder, spricht den oben schon (bei der Grenzvermischung) angeführten Segen und setzt noch Folgendes hinzu: Mit dieser Vermischung des Brotes soll uns erlaubt sein, hin- und wegzutragen, vom Haus in den Vorhof, vom Vorhof in das Haus, in das Obergemach und von diesem auf das Dach, von diesem in einen umzäunten Ort und von diesem wieder in einen anderen umzäunten Ort, von einem Dache in das andere, vom Hause in das Zimmer, von diesem in den Keller, alles was uns nötig sein wird auf den Shabbath für uns und für alle Israeliten, die in dieser Stadt wohnen. Diese Matze bleibt das ganze Jahr in der Synagoge; so lange sie unversehrt bleibt, bleibt auch der Erub in seiner Kraft, wird sie aber verdorben, so muss eine neue und die ganze Prozedur noch einmal gemacht werden. Dass dieses gerade am Tag vor Pessach mit einer Matze geschieht, ist deshalb, weil sich diese länger als gesäuertes Brot halten; man kann den Erub aber auch zu jeder andern Zeit machen; die frommen erneuern ihn jeden Freitag in ihren Häusern, aus Besorgnis, es möchte der in der Synagoge aufbewahrte verderben. Wird der Erub aber im Hause verwahrt, so muss der Platz im Hause ein öffentlicher oft betretener sein. Wenn der Shabbath aus ist, kann der Erub aufgegessen werden. Unter einem Hof wird immer ein solcher verstanden, in welchem sich mehrere Wohnhäuser befinden, die aber alle mit einer und derselben Mauer umgeben sind.
 3. Schittuf Hamabu, eine Verbindung der Häuser und Gassen, wodurch erlaubt wird, von einem Hause in das andere über die Gasse zu tragen, d.h. in Örter, die nicht mit Mauern umgeben sind. Dies wird nun auf folgende Art gemacht: man sammelt von einem Jeden ein wenig von einer Speise, so groß als eine Feige oder auch noch weniger, tut dies alles in ein Gefäß, setzt solches in ein Haus der Gasse, welches man vereinigen will, an einem besonderen Ort, aber nicht in der freien Luft, hebt alsdann das Gefäß die Höhe  und spricht folgenden Segen darüber: durch diese Vereinigung soll allen, die in dieser Gasse wohnen, erlaubt sein, am Shabbath aus- und einzutragen von einem Haus über die Gasse und von  dieser in das andere Haus. Alsdann wird ein Pfahl oder lange Stange (Lechi genannt) mitten in der Gasse aufgerichtet, ein hölzernes Täfelchen daran gehängt und ein Strick daran gebunden, gegenüber abermals eine solche Stange gesetzt, und dann der Strick von einer Stange zur anderen gezogen, dies soll statt einer Pforte dienen, durch welche die Gassen mit einander verbunden zu werden pflegen; ist von beiden Seiten eine Gasse oben und unten offen, so werden auch von diesen beiden Seiten Stangen und Stricke gemacht. Die Ursache dieses Gebrauches ist: sowie die Speisen in dem Gefäße allen gehören, so sollen auch alle, die in der Gasse wohnen, unter sich ein gemeinsames Recht haben, als wenn die Gasse einem Jeden gehöre. Schon Salomo, der König, und dessen Gericht soll, nach den Talmudisten, dergleichen Vereinigung eingeführt haben und sie wollen dies aus Jer. 17,22 beweisen!
 4. Erub Tabschilen: wenn ein Feiertag auf einen Freitag fällt, an welchem Tage man sonst, wenn kein Feiertag ist, die Speisen auf den Shabbath zubereitet; man darf aber an einem Festtage nicht mehr kochen, als man auf diesen Tag braucht: um nun dieses zu dürfen, geschieht die Vermischung der Speisen, nämlich der von Freitag und der von Shabbath. Der Beweis soll in Nehem. 10 liegen. Die Zeremonie ist folgende: Der Hausvater nimmt ein ganzes Brot, ein Stück Fleisch und ein Ei dazu, gibt dies seiner Frau, seinem dreizehnjährigen Sohne oder sonst einem andern in die Hand; dieser hält es etwas in die Höhe, und muss den Segen dabei sprechen: Gelobt u.s.w., der du befohlen hast die Vermischung (und setzt hinzu), durch diese Speise soll uns erlaubt sein, zu kochen, zu sieden (warm zu halten), zu  braten,  Licht anzuzünden und alles zu tun, was uns am Freitag, am Shabbath nötig sein wird, uns und allen Israeliten, welche in dieser Stadt wohnen, diese Hinzusetzung muss in chaldäischer Sprache geschehen; wer dies aber nicht kann, kann dies auch in einer anderen Sprache sprechen.
 Wer dieses Mittel zu gebrauchen unterlässt oder vergisst (gewöhnlich wird in der Synagoge von dem Diener laut vor Anfang des Shabbath daran erinnert), der soll eigentlich an einem solchen Shabbath nichts essen. Man hilft sich aber in einem solchen Fall einfach auf folgende Art: Ein solcher gibt dann seine Speise einem andern und lässt sie sich kochen u.s.w. und erhält sie alsdann zurück.
 [Nachdem diese wichtigen Punkte vorausgeschickt wurden (im Original erfolgen diese erst später), fahren wir fort.]
Wenn eine Feuerbrunst am Shabbath entstand, darf man soviel, als zu drei Mahlzeiten nötig ist, retten, aber nur nach einem solchen Hofe hintragen, mit welchem eine Vermischung vorgenommen worden ist, nach keinem andern. Einige Rabbiner wollen jedoch auch dies erlauben. Andere Rabbiner wollen, dass hier nur die Rede sei von einem Hofe oder einer Gasse, welche einem öffentlichen Platze (Reschuth Harabim) nahe sind und die nicht gewölbt sind (kein Dach haben); deshalb ist es auch nur erlaubt, für drei Mahlzeiten zu retten; aber nach einem Hause, das einen Erub (Vermischung) hat, kann man so viel retten, als man will, desgleichen in seinem eigenen Hofe; andere wollen aber hierin keinen Unterschied machen.
 Alle heiligen Schriften darf und muss man bei einer Feuersbrunst retten, sie mögen geschrieben sein in der hebräischen oder in einer anderen Sprache, mit Tinte von Galläpfel oder mit einer anderen Farbe; auch alle Segensprüche, welche die Weisen verordnet haben, kann und muss man retten aus einem Feuer, oder wenn solche an einem Ort sich befinden, wo sie verloren oder verdorben werden können. Einige Rabbiner wollen, dass man das  Buch Esther, in welchem sich der Name G’ttes nicht befindet, nicht rette, wenn es nicht nach der Verordnung der Rabbiner auf Pergament mit Tinte geschrieben ist in der assyrischen Schrift (Aschurith).
Ob man die Kemiim (Amulette) retten müsse, darüber sind die Meinungen der Rabbiner geteilt. Die Behältnisse, in welchen die Schrift oder die Tephilin verwahrt sind, kann und muss man mit retten, selbst wenn in diesen Futteralen sich noch etwas anderes befände. Lagen die Tephilin in einem Beutel voll Geld, so kann man den ganzen Beutel vor Feuer oder Dieben, Räuber retten, die Tephilin müssen aber nach einigen Rabbinern sich schon seit Freitag vor Shabbath in dem Beutel befunden haben. Einige wollen erlauben, eine Brieftasche mit Geld zu retten, wenn man dabei ein Brot oder ein Kind an die Hand nimmt, aber nur in einer Wohnung, die einem Eigentümer gehört (Reschuth Hajachid), nicht aber in einem Hofe, der keinen Erub hat. Bücher zu retten, ist erlaubt, auch selbst in dem Eingange des Hofes; derselbe muss aber von drei Seiten Mauern haben und ein Abzeichen (Leche). Man hat im Namen eines Gaon (Herrlicher und berühmter Rabbiner. Siehe Vorrede zu Eben Haezer) geschrieben, dass es erlaubt sei, einem Nichtjuden zu sagen er solle Bücher retten, wenn’s auch nach einem öffentlichen Platze wäre. Nicht allein vor Feuer, sondern auch vor Wasser und anderen Gefahren kann man retten, was zu retten erlaubt ist. Wenn Ketzer heilige Bücher für sich abgeschrieben haben, darf man sie nicht retten, sondern lässt sie verbrennen, auch an Wochentagen. Über eine Kiste, welche Feuer gefangen hat, kann man auf der einen Seite eine Ziegenhaut spannen; auch kann man mit allem, was man hat, eine Art Schutzwand vor dem Feuer machen; man kann sogar neue irdene Töpfe voll mit Wasser vors Feuer stellen, obschon man gewiss weiß, dass solche springen werden, denn indirekt kann man das Feuer löschen, nämlich wenn sonst Schaden entstünde. Hat ein Kleid oder ein Mantel u.s.w. Feuer gefangen, so kann man’s ergreifen und sich damit bedecken, wenn die Flamme auch dadurch erlischt u.s.w. Will ein Nichtjude (ein Diener eines Juden) das Feuer löschen, so lässt man ihn gewähren, aber einem unmündigen Juden wehrt man solches. Man kann in Gegenwart eines Nichtjuden sagen, wer das Feuer löscht wird keinen Schaden davon haben. Man kann ihn sogar, wenn er nicht gegenwärtig ist, rufen, obschon man gewiss weiß, dass er löschen wird, wenn er kommt, und bei mehr dergleichen, falls ein Schaden plötzlich überkommen sollte. Die Hagah sagt, dass man, wenn man unter Nichtjuden wohne, jedes Feuer löschen können, bei welchem auch nur möglicherweise Lebensgefahr ist, aber nicht um Geld zu retten; wer dies doch getan hat, muss 40 Tage fasten (immer des Montags und Donnerstags), darf auch keinen Wein trinken und kein Fleisch essen, und muss Almosen geben. Eine Kohle, welche sich auf einem Platze befindet, wo sie vielen Menschen schadet kann und muss man löschen.
 335. Wenn ein Fass für Wein oder Öl (es steht im Original nicht, was darin sein soll) zerbrochen ist, kann man so viel, als zu drei Mahlzeiten hinreichend ist, retten, selbst in mehreren Gefäßen, denn in einem Gefäß kann man so viel retten, als hineingeht, und darf auch anderen sagen: Kommet und rettet ein jeder von euch so viel, als zu drei Mahlzeiten hinreichend ist; er darf aber auf das Loch im Fasse keinen Schwamm legen, denn er könnte versucht werden, solchen am Ende auszudrücken u.s.w.
 336. Man darf am Shabbath auf keinem Baum steigen, auch sich nicht daran hängen, überhaupt sich nichts zu tun machen mit dem, was noch fest an der Erde ist; isst man in einem Garten, so darf man sich nicht die Hände auf die Pflanzen waschen, weil man sie dadurch tränkt und waschen macht u.s.w.
 337. Alles, was ohne Absicht geschieht, ist erlaubt; daher kann man eine Bettstelle, Stuhl, Bank, wenn auch noch so groß, von einer Stelle zur anderen schieben, wenn auch ein Loch oder eine Spalte in der Erde dadurch entstünde, weil keine Absicht dabei ist; auch das Haus kann man mit Wasser besprengen, weil die Absicht nicht ist, Löcher in der Erde auszufüllen, sondern nur des  Staubes wegen; aber fegen darf man nicht, der Fußboden müsste denn gepflastert sein. Einige Rabbiner halten dies nicht für nötig. Andere wieder wollen das Fegen gar nicht erlauben und so ist auch der Gebrauch und ist nicht davon abzugehen; durch einen Nichtjuden ist es aber erlaubt oder auch mit einem Tuche oder Federwisch, weil keine Löcher hierdurch ausgefüllt werden (Denn so wie man keine Grube am Shabbath machen darf, ebenso ist es verboten, eine Grube auszufüllen). mit einem so genannten Fliegenbesen, von Holzspänen gemacht, darf man die Kleider nicht abkehren, man könnte die Späne zerbrechen. Man darf den Fußboden nicht scheuern, wenn er auch mit Steinen oder Brettern gepflastert ist. Man darf kein Fass vom Lager auf die Erde stülpen, weil dadurch gewiss Löcher entstehen, da das Fass schwer ist.
 338. Man darf keinen Klang durch ein Instrument machen lassen, aber an der Tür klopfen u.dgl.m. ist erlaubt. Jemand durch Pfeifen rufen ist erlaubt, aber mit dem Türklopfer darf man nicht klopfen, weil dieser dazu bestimmt ist; deshalb darf der Synagogendiener (Schulklopfer) am Shabbath sich des Klopfers nicht bedienen, sondern muss mit der Hand an die Haustüren klopfen, wenn er die Leute zur Schule (Synagoge) rufen will. Einige Rabbiner wollen es erlauben, an einem Hochzeitstage, der auf den Shabbath fällt, durch Nichtjuden Musik machen zu lassen, auch das Instrument in Ordnung zu machen. Eine Uhr darf man am Freitag aufziehen, auch wenn sie dadurch den Shabbath fortgeht. Steht Jemand Wache bei seinen Früchten u.s.w., der Tiere und Vögel wegen, so darf er nicht in die Hände klatschen, auch nicht springen, um sie zu verscheuchen; denn er könnte auch versucht werden, einen Stein oder eine Erdscholle nach ihnen zu werfen, in ein anderes öffentliches Gebiet. Man darf auch nicht mit Nüssen und Äpfeln auf der Erde spielen (auf dem Tische ist es erlaubt), weil man dadurch Löcher ausfüllen könnte. Schach zu spielen ist erlaubt, denn obschon ein Ton erfolgt, wenn man die Steine hinstellt, so ist es doch ohne Absicht; um Geld darf man jedoch nicht spielen; selbst Gerade oder Ungerade darf man nicht um Geld spielen. Unmündige und Frauen wehrt man es indessen nicht, denn sie würden es doch nicht unterlassen und dann wären sie strafbar; jetzt wissen sie nicht, dass es Sünde ist. Wasser schöpfen aus einem Brunnen, an welchem sich ein Rad befindet, ist verboten, denn man könnte versucht werden, auch seinen Garten zu begießen, oder in den Teich, wo Flachs eingeweicht ist, Wasser zu gießen u.s.w.
 339. Man darf nicht reiten, nicht schwimmen, man darf nicht richten (Urteil sprechen) und sich nicht verloben am Shabbath; einige wollen das Verloben erlauben, besonders wenn man noch unverheiratet und ohne Kinder ist; eben deshalb ist es auch erlaubt, in der Not Hochzeit zu machen am Freitag Abend, denn nicht selten trifft es sich, dass beide Parteien über Mitgift u.s.w. nicht sogleich einig werden können und die Sache sich hinzögert bis Freitag Abend; es wäre eine Schmach für das Brautpaar, wenn man nun die Hochzeit noch länger aufschieben müsste, besonders wenn man zu der Mahlzeit schon Alles vorbereitet hatte; man muss aber trachten, dass ein solcher Fall nicht eintrete, und sich früher zu verständigen suchen wegen der Mitgift u.s.w., so dass die Verlobung oder die Hochzeit an Wochentagen geschehen kann.
 Ebenso darf man keine Chalizah geben (wenn der verstorbene Bruder eine Frau, aber keine Kinder hinterließ), auch keine erstgeborenen Sohn einlösen, keine Frau von sich scheiden, man müsste denn dem Tode nahe oder es müsste eine Scheidung notwendig sein. Einer Witwe darf man nicht zum ersten Mal beiwohnen, weder am Shabbath noch an Feiertagen. Man darf nichts ins Wasser werfen, dass es Weiterschwimmen soll u.s.w. Man darf aber ein Schiff besteigen, wenn es auf dem Trockenen ist oder vor Anker liegt u.s.w.
 340. Viele Sachen sind noch am Shabbath zu tun verboten, welche als Kinder der 39 Hauptarbeiten anzusehen sind, z.B. die Haare, die Nägel schneiden, weder mit der Hand, noch mit  einem Werkzeug (auch nicht Anderen darf man dies tun); hat man auch nur zwei Haare ausgerissen oder abgeschnitten, so ist man schon strafbar. Weiße Haare auszureißen oder zu schneiden, ist schon bei einem Haare strafbar; dies ist übrigens auch an Wochentagen verboten, denn das darf kein Mann sich mit einem Frauenkleide bekleiden, sich nicht wie diese putzen (5. B. M. 21,5). Auch darf man sich nicht kämmen, reiben, kratzen, auch keine Warze vom Körper ausreißen, weder mit der Hand, noch mit einem Werkzeug, auch Anderen nicht. Auch keine Tinte soll man aus Pergament oder Papier auskratzen oder Wachs aus einem Buche ausreiben, nicht so viel, dass man auf dieser Stelle zwei Buchstaben wieder schreiben kann; man darf auch keinen Kuchen zerbrechen, auf welchem Buchstaben eingebacken sind, wenn auch keine weitere Absicht dabei wäre, als nur den Kuchen zu essen. Auch darf man nicht mit irgend einer Flüssigkeit Buchstaben auf den Tisch oder in der Erde schreiben, aber man kann ein Zeichen mit dem Nagel auf Pergament, nicht aber auf Papier machen, weil das Zeichen da bleibender ist u.s.w. (Noch weitere sechst Paragraphen.)
 341. Gelübde darf man am Shabbath lösen, d.h. wenn es zum Shabbath erforderlich ist; man hat z.B. ein Gelübde getan, zu fasten; am Shabbath darf man aber nicht fasten. Man kann dies am Shabbath tun, obschon man dies vor Anfang des Shabbath hätte tun können. Ein Mann kann die Gelübde seiner Frau lösen, wenn dies auch nicht zum Shabbath erforderlich wäre, denn wenn dies nicht heute (am Shabbath) geschieht, morgen kann es nicht mehr geschehen (wird später vorkommen) u.s.w.
 342. In der Dämmerung am Freitag sind Sachen zu tun erlaubt, welche nur von den Talmudisten verboten sind; es muss aber zur Ausübung irgend eines Gebotes oder sonst nötig sein, z.B. man darf auf einen Baum steigen, um einen Palmzweig abzureißen (zum Laubhüttenfest) oder im Wasser schwimmen (es durchwaten), um ein Horn (auf dem man zum Neujahrsfest blasen soll) zu holen, auch darf man einem Nichtjuden sagen, er soll ein Licht für den Shabbath anzünden; Alles am Freitag in der Dämmerung.
 343. Einen Unmündigen, der verbotenes Fleisch isst, muss der Vater (auch am Shabbath) daran zu verhindern suchen; aber das jüdische Gericht ist hiezu nicht befugt. Auch darf man einen solchen Knaben nicht gewöhnen, die Shabbathe und Feiertage zu entweihen. Hat ein solcher Unmündiger seinen Vater oder seine Mutter geschlagen oder sonst ein Verbot übertreten, so ist es gut, wenn er, nachdem er erwachsen ist, zur Versöhnung eine Buße auf sich nimmt.
 344. Reist Jemand in der Wüste und weiß nicht, an welchem Tage der Shabbath ist, so fängt er von dem Tage zu zählen an, da er dies vergaß, den siebenten Tag feiert er als Shabbath durch Kiddusch und Habdalah. Hat er Lebensmittel bei sich, so darf er nicht eher arbeiten, bis diese aufgezehrt sind. Dann kann er jedoch wieder anfangen zu arbeiten, selbst am siebenten Tag, an welchem er den Shabbath feiert.  Weiter reisen kann er aber jedenfalls. Weiß er, wie viele Tage er vom Hause weg ist, z.B. vier oder fünf Tage, weiß er aber nicht, an welchem Tage er abreiste, so kann er jeden achten Tag arbeiten, denn da er doch gewiss nicht am Shabbath abgereist ist, so kann er an einem solchen Tag, dem achten, immer arbeiten, also am 15. oder 22. und so fort. (Jetzt folgen in 71 Abschnitten mit 250 kleineren oder größeren Paragraphen die Bestimmungen über die viererlei Eigentumsplätze (Reschujoth) und über die viererlei Vermischungsarten (Erubin), wovon, das Wesentliche schon gemeldet wurde; wir wollen noch hinzusetzen, was etwa nötig und interessant sein dürfte.)
 345. Die Wände eines Platzes, der Einem gehört, gehören mit zu dem Platze, selbst die obere Fläche derselben, auch die Löcher in denselben. Der Raum eines Platzes in der Höhe hat kein Maß (reicht bis in den Himmel). Ein Gefäß, z.B. eine Kiste, ein Bienenkorb, vier Hände breit im Quadrat und zehn Hände breit hoch, heißt auch der Eigentumsplatz eines Einzelnen (Reschuth Hajachid). Landstrassen gehören zum öffentlichen  Eigentum.
Nach Einigen heißen nur solche Plätze öffentliches Eigentum, wenn 600.000 Menschen jeden Tag darin hin- und hergehen. Kleine Durchgänge oder Portale, welche zu den Höfen oder Häuser führen, die an einer Seite 16 Ellen breit und an der anderen aber schmäler sind, werden doch öffentliches Eigentum genannt, wenn sie nur nach einem öffentlichen Platze führen; sind sie nur 13 1/3 Ellen breit und führen die beiden Enden nach einem öffentlichen Platze, der 16 Ellen breit ist, so werden sie auch öffentliches Eigentum genannt. Alles, was sich auf einem öffentlichen Platze befindet, wird, wenn es nicht drei Hände breit hoch ist, auch dazu gerechnet; hat es aber diese Höhe, so wird es bis neun Hände breit hoch (nicht voll neun) ein Karmelith genannt, wenn es nämlich vier Ellen im Quadrat, hat es aber diese Breite nicht, so ist es ein Freiort; hat es eine Höhe von gerade neun Händen breit, aber Viele bedienen sich dessen, um eine getragene Last auf- oder abzuladen, so wird es doch ein öffentlicher Platz genannt, wenn es auch die Breite nicht hat. Nach einem Rabbi ist dies auch der Fall, wenn die Höhe von neun bis zehn Händen breit beträgt und die Breite auch vier Ellen im Quadrat ist, wenn sich nur viele Menschen dessen zum Aufladen u.s.w. bedienen. Ist die Höhe aber mehr als zehn Hände breit und die Breite vier, so wird es eigentümlicher Platz für einen genannt, weniger als vier Hände breit wird es ein Freiort genannt. All das Gesagte gilt auch fast vor einer Grube, die sich an einem öffentlichen Platze befindet. Ein Platz, der mehr als zehn Ellen lang ist, ist kein öffentlicher Platz, sondern ein Freiort u.s.w.
 346. Steht Jemand in seinem Eigentum und bringt, reicht oder wirft etwas (durch einen Freiort) nach einem öffentlichen Platze oder umgekehrt, so ist er strafbar von Gesetzeswegen. Die Talmudisten haben dies aber auch verboten von einem Karmelith nach einem Reschuth Hajachid oder nach einem Reschuth Harabim und umgekehrt, aber von einem Freiort (Makum Patur) ist es erlaubt, hin- und herzutragen was man will nach den anderen drei Reschujoth u.s.w.
 347. Von Gesetzeswegen ist nur der strafbar, welcher (am Shabbath) etwas von einem Reschuth wegnimmt und es nach einem anderen Reschuth bringt; aber etwas hinreichen von einem Reschuth einem Anderen, welcher in einem anderen Reschuth sich befindet, ist erlaubt. die Talmudisten haben jedoch auch dies verboten u.s.w.
 348. Hat Jemand irrtümlich so etwas getan und er erinnert sich dessen im Tun, so kann er es wieder in dem ersten Reschuth zurücknehmen, wenn es nämlich noch keine zehn Ellen weit herausgekommen ist u.s.w.
 349. Jeder Mensch hat in einem öffentlichen Platze vier Ellen oder Armenlänge mittelmäßiger Art um sich frei, in welchen er Sachen hin- und herbewegen darf. Der Schräge dieser vier Ellen darf man sich auch bedienen, so dass er eigentlich 5 3/5 Ellen frei hat. Auf diese Art kann also eine Sache in einem öffentlichen Platze sehr weit transportiert werden. Einer gibt es immer dem anderen, es muss aber immer innerhalb der vier Ellen eines Jeden geschehen. Ein Rabbiner will dies jedoch nicht erlauben u.s.w.
 350. Es kann Jemand in seinem Eigentume stehen und die Hand nach einem öffentlichen Platze ausstrecken, und Sachen, welche er nicht nötig hat, von einer Stelle nach der anderen legen, das heißt in den öffentlichen Platz, aber alles innerhalb vier Ellen, man besorgt nicht, dass er die Sache zu sich in seine Wohnung bringen möchte, denn er hat sie da nicht nötig; ebenso kann man an einem öffentlichen Platze stehen und von der Tür seiner Wohnung etwas nehmen und die Türe öffnen, und umgekehrt, man darf aber nicht in seiner Wohnung den Kopf nach einem öffentlichen Platze herausstrecken oder umgekehrt, um daselbst zu trinken, denn er könnte das Wasser zu sich bringen, weil er es nötig hat, er müsste denn den Kopf und auch den größten Teil seines Körpers herausstrecken, auf den Platz, wo er eigentlich trinkt u.s.w.
 351. Man darf an einem öffentlichen Platze die Hand nicht an eine Dachrinne halten, um Wasser zu fangen und zu trinken, da die Rinne so gut als das Dach zu betrachten ist und ein anderes Reschuth ausmacht u.s.w.
 352. Liest Jemand in einem Buche (von einer Pergamentrolle ist hier die Rede), welches auf der Schwelle eines Anderen liegt, und das eine Ende ist herunter gerollt auf einen öffentlichen Platz, wenn auch weiter als vier Ellen, so kann er, wenn er das eine Ende in der Hand hält, das andere zu sich herausrollen; man hat hier eine Ausnahme gemacht, damit die heiligen Schriften nicht beschmutzt werden u.s.w.
 353. Man kann von zwei Häusern, die sich an zwei Seiten eines öffentlichen Platzes befinden und die einem Eigentümer gehören oder auch zwei, die aber einen Erub (Vermischung) gemacht haben, etwas von dem einen nach dem anderen werfen, wenn sie nämlich beide gleich hoch sind u.s.w.
 354. Von einer Grube, welche sich mit ihrer Umzäunung auf einem öffentlichen Platze befindet, aber keine vier Ellen lang von dem Reschuth Hajachid entfernt ist, kann man Wasser füllen. Auf einen Misthaufen, zehn Ellen hoch und vier Ellen breit, der sich auf einem öffentlichen Platze befindet, kann man vom Hause Mist werfen u.s.w.
 355. Wenn ein Brett oder Ausbau auswendig an den Häusern über einem Wasser (Brunnen) sich befindet und vom Hause geht ein Fenster daran, so darf man von einem solchen Fenster aus nur Wasser schöpfen, wenn der Ausbau rund umher mit Wänden umgeben ist u.s.w.
 356. Wenn ein Wasserstrich zehn Ellen tief und vier breit, durch den Hof geht, so darf man aus ihm kein Wasser schöpfen, wenn nicht eine Wand, zehn Ellen hoch, um denselben ist u.s.w.
 357. In einem Hofe, der keine vier Ellen im Quadrat hat und nahe bei einem öffentlichen Platze sich befindet, darf man am Shabbath (im Sommer) kein Wasser ausgießen, denn das Wasser läuft  ab,

und es ist also so, als wenn man nach einem öffentlichen Platze gegossen hätte, daher muss man eine Grube in den Hof machen, die wenigstens zwei Maß (Szaim) hält, eine solche Grube muss eine halbe Elle im Quadrat haben und drei Fünftel Ellen tief sein u.s.w.
 358. In einem jeden Raum, wenn er auch umzäunt, aber nicht zur Wohnung bestimmt ist, z.B. in Gärten und dergleichen, darf man nichts weiter als vier Ellen tragen, wenn er nämlich mehr als zwei Szaim Aussaat enthält, das ist ein Platz von 70 Ellen und vier Hände breit im Quadrat; hält er aber nur soviel oder noch weniger, so kann man in dessen ganzen Bezirk hin- und hertragen, was man will, mag es viereckig oder rund oder lang und schmal sein, die Länge kann zweimal soviel als die Breite betragen, aber nicht noch eine Elle mehr u.s.w.
 359. Ebenso verhält es sich mit einer Strasse, welche hinter den Häusern befindlich ist.
(Da wir über die vier Reschujoth und vier Erubin das Nötigste mitgeteilt haben, wollen wir statt dessen, bevor wir die Abhandlungen über die Neumonde beginnen, etwas Interessantes mitteilen, nämlich: wie der Shabbath zur Zeit des Tempels gefeiert wurde und einige interessante Agadoth über den Shabbath hinzufügen.)

 

 

Comments (0)

Subscribe to this comment's feed

Write comment

You must be logged in to post a comment. Please register if you do not have an account yet.

busy

Talmud Lexikon Menu

Login Form

Google..