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Judentum - Jore Dea
Judentum - Jore Dea 242-
Judentum - Schulchan Aruch - Jore Dea 242-
Abschnitt 242-
Über die Ehre, welche man seinem Lehrer und überhaupt jedem Gelehrten schuldig ist.
Die Ehre und Ehrfurcht, die man seinem Lehrer schuldig ist, geht noch über die, welche man dem Vater schuldig ist, denn der Vater hat ihn in diese Welt gesetzt, der Lehrer aber verhilft ihm zu jener Welt. Ist der Vater sein beständiger Lehrer, so muss er ihn mit dem Namen mein Lehrer anreden, sonst aber nur mit dem Namen Vater. Wer gegen seinen Lehrer streitet, Zank mit ihm anfängt, schlecht von ihm spricht, schlechte Gedanken gegen ihn hegt, ist ebenso, als wenn er dies gegen die Schechina (Herrlichkeit Gottes) getan hätte! Streiten gegen seinen Lehrer heißt, sich auf seine eigene Hand hinsetzen, forschen in der Schrift und seine Resultate anderen lehren, ohne von seinem Lehrer Erlaubnis dazu erhalten zu haben, selbst wenn der Lehrer in einer anderen Stadt ist; wohl aber ist es erlaubt, in einzelnen Fällen anderer Meinung mit seinem Lehrer zu sein, wenn man nämlich genügend Beweise für seine Meinung hat. Ist der Lehrer gegenwärtig, so darf keiner seiner Schüler ein Urteil sprechen; wer dies tut, ist des Todes schuldig. Wenn der Lehrer nicht weiter als drei Parßaoth (ein Meilenmaß) von der Schule entfernt ist, so darf dieser es doch nicht tun, selbst wenn er deshalb die Erlaubnis genommen hat, wenn dies nämlich sein beständiger Lehrer ist. (Einige Rabbi streiten dagegen.) Ist der Lehrer mehr als zwölf Meilen von ihm entfernt und es fragt ihn jemand zufällig über irgend ein Gesetz, so kann er wohl antworten; aber sich hinsetzen und ein Urteil über einen wirklich vor ihm kommenden Fall zu fällen, ist verboten, und wenn sein Lehrer auch bis an das Ende der Welt von ihm entfernt wäre, bis ihm dieser die Erlaubnis dazu gibt oder er stirbt.
Das Gesagte ist aber nur bei seinem beständigen Lehrer anwendbar, ist er aber ein probater Schüler des Lehrers, so gut als sein Freund, sein Gesellschafter – er ist sehr erfahren im Gesetz und nicht weit davon, selbst Lehrer zu werden – so ist ihm so etwas erlaubt; selbst innerhalb einer Entfernung von drei Parßaoth; jedoch soll er, nach einigen Rabbis, in Gegenwart seiner Lehrer dies nicht tun, auch nicht, wenn der Lehrer zwar nicht gegenwärtig ist, der Frager wollte aber haben, dass man den Lehrer erst befrage, überhaupt, wenn derselbe ausgezeichnet gelehrt und auch schon alt ist, dann darf man in seiner Stadt kein Urteil fällen, selbst ein probater Schüler nicht. Einige Rabbi wollen, dass auch ein fertiger Schüler kein Urteil fällen darf in einer Entfernung von zwölf Meilen und wenn er es tut, ist er des Todes schuldig; ist die Entfernung aber mehr als zwölf Meilen, so ist es zwar noch nicht erlaubt, aber man ist keiner Strafe unterworfen, wenn man es getan hat usw. Kein Schüler kann einem anderen als Lehrer ordinieren statt des seinigen (wenn dieser gestorben oder versetzt ist), sondern dies muss ein anderer Lehrer tun. Ist der Ordinierte nicht von dem ordiniert worden, der dies gewöhnlich tut, sondern von anderen Rabbis und dieser war mit ihm, so hat dieser dem Ordinierten nichts zu befehlen, er müsste denn sein Lehrer sein. Wird aber Jemand von einem Rabbi allein ordiniert, so ist der Gebrauch, dass der Ordinierte sich etwas bückt, damit der Rabbi die Hand auf seinem Kopf legen kann. Wenn Jemand eine (bekannte) Zeit lang auf der hbysy Jeschibah [size=x-small](So wird die jüdische Universität genannt, wo der Talmud studiert wird.)[/size] gelernt hat, so nennt man ihn (die anderen Schüler) vorzugsweise den Herrn (Meister) der Jeschibah, obschon der eigentliche Herr der Jeschibah möglicherweise mehr neue Gesetze gehört hat, als dieser. Ein Urteil fällen heißt es nur, wenn der Frager etwas Neues erfährt; aber etwas aussprechen, was einem Jeden bekannt ist, z.B. etwas Verbotenes wird erlaubt, wenn man es unter 60 erlaubte Teile seinesgleichen vermischt, u. dgl. m., ist auch dem Schüler gestattet. Kein Rabbi darf etwas für erlaubt, erklären, worüber der Frager sich sehr wundern kann, ohne zugleich die Ursache seines Urteils hinzuzufügen, sonst könnte man glauben, er erlaube etwas, was verboten ist. Aber jemanden von etwas Verbotenem zurückhalten, der es entweder nicht weiß, dass es verboten ist oder aus Gottlosigkeit nicht wissen will, kann dadurch nicht verwehrt werden, dass man sagt, dies wäre verboten, selbst in Gegenwart des Lehrers nicht; denn bei allen Gelegenheiten, wo der Name Gottes entweiht werden kann, wird auf die Ehre des Gelehrten nicht Rücksicht genommen. Wenn die Hausleute des Schülers etwas vom Gesetze wissen wollen, so darf er es nicht sagen, wenn sein Lehrer im Orte ist. Auch kann ein Schüler, dessen Lehrer gestorben ist, sich nicht gleich hinsetzen und dessen Stelle vertreten, wenn er nicht dazu eingesetzt wird; jeder Schüler, der dies dennoch tut, heißt ein Narr, ein Bösewicht und ein stolzer Mensch, und auf ihn zielt der Vers: Spr. Sal. 7, 25. Solche kleine unreife Schüler, die voreilig im Urteil fällen sind und sich obenan setzen, um in den Augen von Idioten groß zu tun und zu zeigen, dass sie gelehrt sind, machen viel Unordnung in der Welt und löschen das Licht der Thora aus.
Man soll sich in Acht nehmen, ein Urteil im Gesetz zu fällen, wenn man Wein oder andere berauschende Getränke zu sich genommen hat; auch in der allergeringsten Sache ist darauf zu achten oder die Sache müsste so klar sein, dass sie Jeder weiß.
Ein jeder Gelehrter, der ordiniert ist und das Gesetz nicht lehrt, auch bei vorkommenden Sachen kein Urteil fällen will, entzieht Israel dem Gesetze und gibt Vielen Gelegenheit, zu sündigen; und auf solchen zielt der Vers (das Ende desselben): Spr. Sal. 7, 25. Die jetzige Art, zu ordinieren, geschieht nur, dass man allgemein wisse, dass der Betreffende über vorkommende Gesetzfragen Urteile fällen kann im Namen seines Lehrers, der ihn ordinierte; wenn dieser, sein Lehrer, verstorben ist, so bedarf der einmal Ordinierte keiner weiteren Ordination mehr. Ebenso ist es bei einem probaten Schüler, welcher keine Erlaubnis vom Lehrer nötig hat, um Urteile zu fällen, dieser bedarf auch keiner Ordination. Einige Rabbiner wollen, dass, so lange Jemand nicht den Titel Morenu, unser Lehrer, erhalten hat, [size=x-small](Es sind gewisse Grade, die der Israelit erhält, wenn er in der Synagoge zur Anhörung der Vorlesung der Thora aufgerufen wird; der geringste ist: Rebbi, nicht Rabbi (mein Herr); ist der Israelit einigermaßen im Gesetz bewandert, so wird er bei dieser Gelegenheit mit Chaber (Vornehmer) tituliert; diesen Titel erteilt der Oberrabbiner (für Geld); er wird daher auch oft einem reichen Juden erteilt, wenn dieser auch gar keine Gelehrsamkeit besitzt; dann folgt: Morenu (unser Lehrer), für einen wirklichen Gelehrten; der Oberrabbiner wird mit More, Morenu (Rabbi) tituliert.)[/size] er keine Scheide – oder Chalizahbriefe ausgeben dürfe, und sollte es doch geschehen sein, so haben sie keine Gültigkeit, es müsste denn allgemein bekannt sein, dass dieser Mann ein sehr probater Gelehrter sei, zugleich aber sehr bescheiden und anspruchslos, nach keinen Titeln verlangend. Einige Rabbiner bestreiten es und sind nicht schärfend in dieser Sache; man kann indessen jederzeit, wo die Not es erfordert, gelinde verfahren, sonst aber nicht, denn die Gebräuche in Israel sind so gut, als das Gesetz (Thora) selbst; so scheint mir, sagt die Hagah. Ferner scheint mir, heißt es weiter, dass es erlaubt sei, Jemandem, der als quasi Rabbiner einen Scheidebrief ausgeben soll, vorher den Titel „Morenu“ zu erteilen; vormals war dies nicht erlaubt, als die Ordination noch strenger war, jetzt aber, wo es nur einer Erlaubnis vom Rabbiner dazu bedarf, kann man so etwas wohl tun.
Kein Schüler darf seinen Lehrer bei dessen bloßen Namen nennen, sondern immer hinzufügen „mein Herr und Lehrer“, selbst nach seinem Tode noch; wenn jemand anderer denselben Namen hat und dieser Name kein gewöhnlicher ist, so darf man auch diesen nicht bei seinem Namen nennen. Man darf den Lehrer nicht auf gewöhnliche Art grüßen oder seinen Gruß erwidern, sondern man muss sich vor ihm neigen und mit Ehre und Ehrfurcht zu ihm sagen: Friede sei mit dir, mein Lehrer. Grüßt der Lehrer zuerst, so muss der Begrüßte sagen: Friede sei mit dir, mein Herr und Lehrer. (So ist auch der Gebrauch.) Einige wollen, dass der Schüler den Lehrer nicht grüßen dürfe (denn dies würde zu familiär sein), weil es auch in Hiob 29, 8 heißt: „Jünglinge sahen mich und traten zurück.“ Man darf auch in Gegenwart des Lehrers die Tephilin (Gebetriemen) nicht abnehmen, ferner in seiner Gegenwart sich bei Tische nicht anlehnen, sondern man muss sich benehmen, als wenn man vor einem König säße. Ist ein Schüler bei einem Gastmahl oder auch bei einer einfachen Mahlzeit, wo sein Lehrer mit noch Mehreren anwesend ist, so muss er erst diesen und dann die anderen um Erlaubnis fragen, ob er Anteil an der Mahlzeit nehmen dürfe. Man soll sich auch nicht vor ihn stellen und beten (die bekannten 18 Gebete), auch nicht hinter ihn, auch nicht von der Seite, weil es den Schein hat, als stelle man sich dem Lehrer gleich; hinter ihm darf man deshalb nicht beten, damit der Lehrer, wenn er sein Gebet beendigt hat und bekanntlich drei Schritte rückwärts gehen muss, von dem Schüler hinter ihm darin nicht gestört werde. Es versteht sich, dass man auf der Straße oder sonst irgendwo nicht an der Seite des Lehrers gehen dürfe, sondern sich etwas in der Entfernung – von der Seite – halten müsse; in einer Entfernung von vier Ellen aber ist alles erlaubt. Kein Schüler darf mit dem Lehrer zugleich in ein Badehaus gehen, der letztere müsste ihn denn nötig haben; war aber der Schüler schon im Bade, als der Lehrer kam, so hat jener nicht nötig, sich zu entfernen. Wo der Gebrauch ist, dass man nicht ganz nackt ins Bad geht, sondern die Unterhosen anbehält, da ist es erlaubt, mit dem Lehrer zugleich ins Bad zu gehen. Man darf ohne Erlaubnis des Lehrers sich nicht setzen und auch nicht früher aufstehen. Entlässt der Lehrer den Schüler, so darf dieser jenem nicht den Rücken zukehren, sondern er muss sich rückwärts entfernen. Wenn jemand von seinem Lehrer entlassen ist (auf seine Bitte, verreisen zu wollen) und bleibt noch eine Nacht in der Stadt, so muss er nochmals Erlaubnis nehmen; hat er aber dem Lehrer zugleich bei seiner Abreise gesagt, dass er willens sei, noch eine Nacht in der Stadt zu bleiben, dann braucht er keine zweite Erlaubnis. Man darf sich nicht auf den Sitz seines Lehrers setzen, kein Urteil über seinen Ausspruch fällen, ihm nicht widersprechen usw.; man muss vor ihm aufstehen, sobald man ihn sieht und so lange stehen bleiben, bis er aus dem Gesichte ist, er mag nun gehen oder reiten. Einige Rabbiner wollen, dass man nur des Morgens und des Abends nötig habe, vor seinem Lehrer aufzustehen (denn er wäre ja nicht mehr als Gott; das Schma, die Anerkennung Gottes, geschähe ja auch nur zweimal des Tages, des Morgens und des Abends, sagt der Ture Sahab), d.h. in des Lehrers Hause; aber in Gegenwart anderer, die nicht wissen, dass er bereits schon vor seinem Lehrer aufgestanden ist, muss er noch einmal aufstehen. Der Tur jedoch und dessen Vater wollen, dass man überall, so oft man den Lehrer sieht, vor ihm aufstehen müsse, denn Rabbi Akiba hat bewiesen, dass man vor dem Lehrer ebenso viel Ehrfurcht haben müsse, als vor Gott; wenn es möglich wäre, Gott hundertmal des Tages zu sehen, müsste man doch gewiss jedes Mal vor ihm aufstehen. Wenn der Lehrer mit noch anderen Personen auf der Straße oder sonst wo geht, so lässt man den Lehrer in der Mitte, die älteste zur Rechten (etwas seitwärts) und die jüngste Person zur Linken gehen; hat der Schüler seinen Lehrer gerufen, er möchte in der Synagoge aus der Thora vorlesen (oder die Vorlesung mit anhören), so braucht er nicht so lange zu stehen, als der Lehrer stehen muss . Alle Arbeiten, welche ein Diener seinem Herrn tun muss, muss auch der Schüler seinem Lehrer tun. Ist der Schüler mit dem Lehrer aber an einem Ort, wo man den Ersteren nicht kennt und er hat keine Tephilin am Kopfe (die damaligen Israeliten, besonders die Gelehrten hielten die Tephilin den ganzen Tag auf dem Kopf) und könnte man glauben, er (der Schüler) wäre ein Sklave, so darf er dem Lehrer die Schuhe nicht an- oder ausziehen. ***Vortsetzung folgt***
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